Internationaler Hansenorden e. V.
zu St. Goar am Rhein Hansenbecher
von Karl dem Großen | von 1683 (am 5. Mai 1996 gestohlen) | von 1591
Dioramen-Schau
im Stockhaus neben
dem Hansensaal auf Burg Rheinfels, Miniatur- Weltgeschichte, 3700 Figuren, 18 Dioramen
Hansenfest auf Burg Rheinfels St. Goar
Konvent, Wassertaufen, Weintaufen,
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Kommenden
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Verfassung
Stand 2. August 1997Präambel
§ 1 Name und Sitz des Ordens
§ 2 Wesen und Zweck des Ordens
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe des Ordens
§ 7 Ordenskonvent
§ 8 Ordenssenat
§ 9 Vorstand
§ 10 Rechnungsprüfer
§ 11 Kommenden
§ 12 Ehrenmitglieder
§ 13 Ehrenrat
§ 14 Beschlußfähigkeit, Wahlen und Abstimmungen
§ 15 Auflösung
§ 16 Schlußvorschriften
§ 17 Inkrafttreten |
| Präambel 
|
Der Hansenorden ist aus einer
mittelalterlichen Kaufmannsgilde (Hanse) entstanden, in die jeder eintreten mußte, der in
der Stadt auf Märkten und Messen Handel treiben wollte. Bei
seiner ersten urkundlichen Erwähnung im Jahre 1486 wird er als uralt bezeichnet. Neben
der Benennung Hansenorden geht die Bezeichnung Bursch- (von Börse) und Halsbandorden (vom
Zeremoniell der Aufnahme) einher und verweist auf die ursprüngliche Aufgabe der
Vereinigung.
Nach dem Verlust seiner ursprünglichen Aufgaben ruhte die Vereinigung
im 19. Jahrhundert bis zu ihrer Wiederbelebung in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts,
jetzt mit einer neuen Zielvorstellung. Heute ist der Orden ein wichtiges Glied im
kulturellen Leben der Stadt und des Mittelrheins.
Mit Folgendem hat er sich eine neue Verfassung gegeben: |
| § 1 Name und Sitz des
Ordens 
|
1) Der Orden führt den Namen
lnternationaler Hansenorden e. V. zu St. Goar am Rhein". 2) Er ist als gemeinnütziger Verein unter der Bezeichnung lnternationaler
Hansenorden e. V. zu St. Goar am Rhein" in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Koblenz eingetragen. Der Orden hat seinen Sitz in St. Goar. Seine Ordensburg ist Burg
Rheinfels. |
| § 2 Wesen und Zweck
des Ordens 
|
1) Der Hansenorden ist international. Er will
ein Bewußtsein für Geschichte wecken und fördern, ist frei von politischen und
religiösen Bestrebungen und will völkerverbindend wirken. 2) Der
Hansenorden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils
geltenden Fassung.
Er ist selbstlos tätig.
Mittel des Ordens dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ordens.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Ordens fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Zweck des Ordens sind
a) die Erhaltung und den weiteren Ausbau der Burg Rheinfels zu
fördern,
b) altes Brauchtum zu pflegen,
c) den geschichtlichen Werdegang der Heimat zu erforschen und zu verbreiten.
4) Der Verwirklichung dieses Satzungszweckes dienen auch
a) Durchführung von Vortrags- und Besichtigungsveranstaltungen sowie
Lesungen,
b) Gründung und Pflege von Kontakten zu gleichartigen Organisationen und Vereinen.
|
| § 3 Mitgliedschaft

|
1) Die Mitglieder des Hansenordens heißen
Hansen". Hanse kann jede männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet und einen guten Leumund hat. 2) Voraussetzung für die
Aufnahme in den Orden ist, daß sich zwei Hansen als Paten verbürgen.
3) Die Aufnahme kann nur in St. Goar erfolgen. Der Antrag ist an den
Ordensrat zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
4) Der Bewerber muß sich nach altem Brauch und Zeremoniell in St. Goar
hansen lassen. |
| § 4 Beendigung
der Mitgliedschaft 
|
1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste und
d) Ausschluß.
2) Der Austritt aus dem Hansenorden ist unter Einhaltung einer
vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären,
wobei die Erklärung innerhalb dieser Frist entweder dem Hansenmeister oder dem
Säckelmeister zugegangen sein muß.
3) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied
schuldhaft mit der Zahlung seines Beitrages in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag
länger als zwölf Monate in Rückstand ist und der Ordensrat deshalb die Streichung aus
der Mitgliederliste beschlossen hat.
4) Ausschlußgründe sind:
a) gröbliche Verletzung der Ordensinteressen,
b) unehrenhaftes Verhalten.
5) Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Ordensrat durch
schriftlich zu begründenden Ausschließungsbeschluß. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied
unter Mitteilung der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von
wenigstens zwei Wochen zu äußern.
6) Gegen eine Ausschlußentscheidung steht dem betroffenen Mitglied das
Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist einzulegen binnen einer Frist von zwei Wochen
beim amtierenden Hansenmeister. Über die Beschwerde entscheidet der Ordensrat aufgrund
neuer Beratung und Beschlußfassung unter besonderer Würdigung der in der Beschwerde
vorgetragenen Gesichtspunkte. Diese Entscheidung ist endgültig. |
| § 5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder 
|
1) Pflicht jedes Mitglieds des Ordens ist es,
mit den Hansen auf der ganzen Welt aufrichtige Freundschaft zu unterhalten. Wo immer es
möglich ist, helfen sich die Hansen in allen Belangen des Lebens. 2) Jedes Mitglied des Ordens hat das Recht, an den Ordenskonventen mit Stimmrecht
teilzunehmen und die Einrichtungen des Hansenordens zu nutzen. Darüber hinaus hat es
jederzeit freien Zutritt zur Ordensburg.
3) Jeder Hanse ist verpflichtet, die Verfassung zu befolgen, tätigen
Anteil am Ordensleben zu nehmen und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag (Beisteuer) zu
entrichten.
4) Bei Eintritt in den Orden ist eine Aufnahmegebühr in Höhe des
ersten Jahresbeitrages zu entrichten. Die jährliche Beisteuer ist in der jeweils vom
Ordenskonvent festgesetzten Mindesthöhe spätestens zum Hansenfest an den Stammorden zu
zahlen. |
| § 6 Organe des
Ordens 
|
Organe des Ordens sind
a) der Ordenskonvent (Mitgliederversammlung),
b) der Ordenssenat,
c) der Vorstand und
d) der Ehrenrat.
|
| § 7 Ordenskonvent

|
1) Der Konvent ist das oberste Organ des
Ordens. 2) Der Konvent wird einmal im Jahr, in der Regel zum
Hansenfest, vom Ordensrat unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
einberufen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung unter Mitteilung der vorläufigen
Tagesordnung wenigstens zwei Wochen vorher abgesandt wurde.
Ein außerordentlicher Konvent ist einzuberufen, wenn dies der Ordensrat
oder der Senat beschließt oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des
Ordens unter Angabe eines Grundes schriftlich beantragt wird.
3) Den Vorsitz im Konvent führt der Hansenmeister, im
Verhinderungsfalle ein vom Ordensrat bestimmter Stellvertreter.
Der Konvent entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Ordens,
insbesondere
die Wahl des Hansenmeisters und seiner Stellvertreter,
die Wahl der Rechnungsprüfer,
die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
die Bestätigung der vom Hansenmeister zu berufenden und berufenen Mitglieder des
Ordensrates,
die Entlastung des Vorstandes,
Satzungsänderungen und
die Festsetzung der jährlich zu zahlenden Beisteuer.
4) Über die Beschlüsse des Konvents ist eine Niederschrift zu
fertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden des Konvents und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. |
| § 8 Ordenssenat 
|
1) Der Senat besteht aus
a) den Mitgliedern des Ordensrates und den von den Kommenden zu
wählenden Vorsitzenden (Komturen),
b) je einem weiteren durch die Kommenden gewählten Vertreter,
c) den Ehrenhansen und
d) dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt St. Goar, sofern er Mitglied des
Internationalen Hansenordens ist.
2) Der Hansenmeister kann darüber hinaus bis zu sechs Hansen in den
Senat vorschlagen, die der Bestätigung des Konvents bedürfen.
3) Der Senat wird vom Hansenmeister einberufen. Für die Einberufung
gilt § 7 (2) entsprechend.
4) Der Senat hat die Aufgabe, die internationalen Beziehungen im Orden
zu koordinieren und auszubauen. Er bereitet die Beschlüsse für den Konvent vor und
unterbreitet diesem Vorschläge für die Wahl des Hansenmeisters und seiner
Stellvertreter.
5) Den Vorsitz im Senat führt der Hansenmeister, im Verhinderungsfalle
der vom Ordensrat hierfür bestimmte Stellvertreter.
6) Der Senat muß mindestens einmal im Jahr, in der Regel zum
Hansenfest, zusammentreten. |
| § 9 Vorstand 
|
1) Vorstand im Sinne dieser Satzung sind
a) der Vorstand im Sinne des BGB,
b) der geschäftsführende Vorstand und
c) der Ordensrat.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Hansenmeister und seine
beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und
zwar jeder für sich allein. Im Innenverhältnis ist der an Jahren ältere
stellvertretende Hansenmeister nur bei Verhinderung des Hansenmeisters, der weitere
stellvertretende Hansenmeister nur bei Verhinderung der beiden anderen Vorstandsmitglieder
zur Vertretung berechtigt.
Der Hansenmeister muß, seine Stellvertreter sollen in St. Goar wohnhaft
sein. In Würdigung althergebrachten Brauchtums und als Ausdruck der Verbundenheit zur
Stadt St. Goar überreicht der Bürgermeister nach der Neuwahl oder Wiederwahl dem
Hansenmeister die Insignien des Ordens.
3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Hansenmeister,
b) seinen Stellvertretern,
c) dem Scriba,
d) dem Säckelmeister,
e) dem Zeremonienmeister und
f) dem Kustos.
4) Die Geschäftsführung des Ordens obliegt dem geschäftsführenden
Vorstand. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Kassenführung und Erstellung eines Jahresberichtes sowie
c) Wahrnehmung der repräsentativen Aufgaben des Internationalen Hansenordens.
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die ihm zugewiesenen
Aufgaben durch Geschäftsordnung unter seinen Mitgliedern aufzuteilen.
Rechtsgeschäfte mit einer finanziellen Auswirkung von mehr als DM
3000, bedürfen der Zustimmung des Ordensrates.
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen
Angelegenheiten die Meinung des Ordensrates einzuholen.
5) Der Ordensrat besteht aus
a) den Mitgliedern gemäß Absatz 3, af,
g) dem Zeugwart,
h) dem Schriftleiter des Hansen-Blattes,
i) dem Gewandwart,
j) dem/den Ehrenhansenmeister/n (mit beratender Stimme) und
k) höchstens sechs vom Hansenmeister zu berufenden und berufenen Beisitzern.
6) Der Ordensrat ist zuständig für alle Aufgaben, die ihm durch die
Satzung zugewiesen worden sind, sowie für
a) die Vorbereitung und Einberufung des Ordenskonvents sowie die
Aufstellung der Tagesordnung und
b) die Zustimmung zu den zustimmungsbedürftigen rechtsgeschäftlichen
Vertretungshandlungen des geschäftsführenden Vorstandes.
7) Die Amtszeit des vom Konvent gewählten Hansenmeisters beträgt fünf
Jahre. Die Amtszeit aller übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des
Ordensrates entspricht und endet jeweils mit derjenigen des amtierenden Hansenmeisters.
Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl bzw. Berufung oder Bestätigung des jeweiligen
Nachfolgers im Amt. |
| § 10
Rechnungsprüfer 
|
1) Der Konvent wählt zwei Rechnungsprüfer
und zwei Stellvertreter. Diese dürfen nicht Mitglied des Ordensrates, des Senates oder
des Ehrenrates sein. 2) Die Rechnungsprüfer sind nur dem Konvent
verantwortlich. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist
nur einmal möglich.
Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal jährlich die
Prüfung der Kasse, aller Belege sowie der Jahresrechnung durchzuführen. Über die
Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. |
| § 11 Kommenden 
|
1) Zur Intensivierung der Ordensarbeit können
sich Kommenden (Ordensgruppen) bilden. Voraussetzung ist, daß sich mindestens sieben
Hansen zusammenfinden, die räumlich zusammen wohnen, und zwar mindestens 100 km vom Sitz
des Ordens entfernt, und daß der Zusammenschluß förderlich ist und wünschenswert
erscheint. 2) Die Bildung einer Kommende bedarf der Zustimmung
des Ordensrates. Die Kommende kann sich selbst eine Ordnung geben, die den Grundsätzen
dieser Verfassung entsprechen muß. Diese Ordnung ist vom Ordensrat zu genehmigen.
3) Grundsätzlich bleibt es jedem Hansen überlassen, einer Kommende
beizutreten.
4) Der Ordensrat kann die Auflösung einer Kommende beschließen, wenn
er die Voraussetzung des § 11 (1) dauerhaft als nicht mehr gegeben erachtet. |
| § 12
Ehrenmitglieder 
|
1) Hansen, die sich um den Orden besonders
verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Wird ein ehemaliger
Hansenmeister geehrt, so führt er die Bezeichnung Ehrenhansenmeister". 2) Der Senat schlägt die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft dem Konvent vor, der
in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Hansen darüber beschließt.
3) Die zu Ehrenmitgliedern berufenen Hansen sind von der Zahlung der
jährlichen Beisteuer entbunden. |
| § 13 Ehrenrat 
|
1) Der Ehrenrat kann bei Streitigkeiten
zwischen einzelnen Mitgliedern des Hansenordens angerufen werden. 2)
Der Ehrenrat besteht aus drei ständigen Mitgliedern und der gleichen Anzahl
Stellvertretern, die vom Senat vorgeschlagen und vom Konvent auf fünf Jahre gewählt
werden. Die Mitglieder dürfen weder dem Ordensrat noch dem Senat angehören.
Die ordentlichen Mitglieder wählen einen Vorsitzenden.
3) In dem Verfahren sind die beteiligten Mitglieder und der Ordensrat zu
hören. Jedes beteiligte Mitglied kann sich auch ein anderes Mitglied des Ordens als
Beistand wählen.
4) Der Beschluß des Ehrenrates ist für die Beteiligten bindend. |
| § 14
Beschlußfähigkeit, Wahlen und Abstimmungen 
|
1) Der Konvent ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die
Beschlußfähigkeit im Senat und im Ordensrat liegt nur dann vor, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2) Alle Wahlen und
Beschlüsse sind nach demokratischen Grundsätzen durchzuführen. Die Wahlen sind
grundsätzlich geheim; sie können aber, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch
Akklamation erfolgen.
3) Die Wahl des Hansenmeisters und seiner Stellvertreter ist stets
geheim und muß in getrennten Wahlgängen durchgeführt werden.
4) Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Verfassungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der
zum Konvent erschienenen Hansen. Anträge auf Verfassungsänderung müssen drei Monate vor
dem Konvent schriftlich dem Ordensrat vorliegen. |
| § 15 Auflösung 
|
1) Die Auflösung des Ordens kann nur von
einem zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Konvent beschlossen werden. Zu
diesem Konvent ist jeder Hanse unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten
schriftlich einzuladen. Ist ein Hanse an der Teilnahme verhindert, so kann er seine Stimme
bis zum Beginn des Konvents schriftlich abgeben. Die Auflösung ist beschlossen, wenn
mindestens drei Viertel aller Hansen zustimmen. 2) Wird die nach
Abs. 1 Satz 4 erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von sechs
Monaten, gerechnet vom Tag der Abstimmung, ein neuer außerordentlicher Konvent
einzuberufen. Dieser kann die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit ohne Rücksicht auf die
Zahl der Stimmberechtigten beschließen.
3) Das nach Auflösung verbleibende Ordensvermögen wird von der Stadt
St. Goar treuhänderisch verwaltet, bis sich ein neuer, ebenfalls gemeinnütziger Orden in
St. Goar unter den gleichen Verfassungsbedingungen gebildet hat. Die treuhänderische
Verwaltung endet spätestens nach zehn Jahren, gerechnet vom Tag der Auflösung, es sei
denn, daß die Auflösung aus politischen Gründen erfolgte. Danach fällt das verbliebene
Ordensvermögen dem Kulturfonds der Stadt St. Goar zu. Diese Mittel müssen der Burg
Rheinfels und dem Museum zugute kommen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist
ausgeschlossen. |
| § 16
Schlußvorschriften 
|
1) Der Ordensrat wird ermächtigt, zu
einzelnen Fragen wie Ablauf des Hansenfestes, Zeremoniell bei der Neuaufnahme von
Mitgliedern, Ablauf des Ordenskonvents und der Senatssitzungen, Einberufung und Ablauf der
Ordensratssitzungen, Verfahren beim Ausschluß von Mitgliedern und dergleichen
Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung zu erlassen. Sie bedürfen der Zustimmung des
Senats. 2) Zur Vorbereitung und Unterstützung der Aufgaben der
Ordensorgane können Ausschüsse gebildet werden, die nach Art und Umfang ständig oder
auf Zeit von den Organen berufen werden.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| § 17
Inkrafttreten 
|
Diese Verfassung wurde am 2. August 1997 vom
Ordenskonvent beschlossen und trat am gleichen Tag in Kraft. Gleichzeitig treten alle
abweichenden Bestimmungen früherer Verfassungen außer Kraft. St.
Goar, den 2. August 1997
gez. Hansenmeister
gez. stellvertr. Hansenmeister
gez. Scriba |
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