Internationaler Hansenorden e. V.
zu St. Goar am Rhein

Der Hansenorden zu St. Goar ist aus einer mittelalterlichen Kaufmannsgilde entstanden, in die jeder eintreten mußte, der in der Stadt auf Märkten und Messen Handel treiben wollte. Weiter auf Seite 2 des aktuellen Hansen-Blattes.

Der Hansenorden hat seinen Sitz in St. Goar. Seine Ordensburg ist Burg Rheinfels.

Internationaler Hansenorden e. V.
zu St. Goar am Rhein

Hansenbecher
von Karl dem Großen | von 1683 (am 5. Mai 1996 gestohlen) | von 1591

Dioramen-Schau
im Stockhaus neben dem Hansensaal auf Burg Rheinfels, Miniatur- Weltgeschichte, 3700 Figuren, 18 Dioramen

Hansenfest auf Burg Rheinfels St. Goar
Konvent, Wassertaufen, Weintaufen, Festzug, | Festvorträge

Ordensrat, Senat, Ehrenrat | Ehrenmitglieder | Wer war früher Mitglied im Ordensrat?

Kommenden
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Hansen-Blatt
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Verfassung
Stand 2. August 1997

Präambel
§ 1 Name und Sitz des Ordens
§ 2 Wesen und Zweck des Ordens
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe des Ordens
§ 7 Ordenskonvent
§ 8 Ordenssenat
§ 9 Vorstand
§ 10 Rechnungsprüfer
§ 11 Kommenden
§ 12 Ehrenmitglieder
§ 13 Ehrenrat
§ 14 Beschlußfähigkeit, Wahlen und Abstimmungen
§ 15 Auflösung
§ 16 Schlußvorschriften
§ 17 Inkrafttreten

Präambel

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Der Hansenorden ist aus einer mittelalterlichen Kaufmannsgilde (Hanse) entstanden, in die jeder eintreten mußte, der in der Stadt auf Märkten und Messen Handel treiben wollte.

Bei seiner ersten urkundlichen Erwähnung im Jahre 1486 wird er als uralt bezeichnet. Neben der Benennung Hansenorden geht die Bezeichnung Bursch- (von Börse) und Halsbandorden (vom Zeremoniell der Aufnahme) einher und verweist auf die ursprüngliche Aufgabe der Vereinigung.

Nach dem Verlust seiner ursprünglichen Aufgaben ruhte die Vereinigung im 19. Jahrhundert bis zu ihrer Wiederbelebung in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts, jetzt mit einer neuen Zielvorstellung. Heute ist der Orden ein wichtiges Glied im kulturellen Leben der Stadt und des Mittelrheins.

Mit Folgendem hat er sich eine neue Verfassung gegeben:

§ 1 Name und Sitz des Ordens

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1) Der Orden führt den Namen „lnternationaler Hansenorden e. V. zu St. Goar am Rhein".

2) Er ist als gemeinnütziger Verein unter der Bezeichnung „lnternationaler Hansenorden e. V. zu St. Goar am Rhein" in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Koblenz eingetragen. Der Orden hat seinen Sitz in St. Goar. Seine Ordensburg ist Burg Rheinfels.

§ 2 Wesen und Zweck des Ordens

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1) Der Hansenorden ist international. Er will ein Bewußtsein für Geschichte wecken und fördern, ist frei von politischen und religiösen Bestrebungen und will völkerverbindend wirken.

2) Der Hansenorden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Er ist selbstlos tätig.

Mittel des Ordens dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ordens.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Ordens fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Zweck des Ordens sind

a) die Erhaltung und den weiteren Ausbau der Burg Rheinfels zu fördern,
b) altes Brauchtum zu pflegen,
c) den geschichtlichen Werdegang der Heimat zu erforschen und zu verbreiten.

4) Der Verwirklichung dieses Satzungszweckes dienen auch

a) Durchführung von Vortrags- und Besichtigungsveranstaltungen sowie Lesungen,
b) Gründung und Pflege von Kontakten zu gleichartigen Organisationen und Vereinen.

§ 3 Mitgliedschaft

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1) Die Mitglieder des Hansenordens heißen „Hansen". Hanse kann jede männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen guten Leumund hat.

2) Voraussetzung für die Aufnahme in den Orden ist, daß sich zwei Hansen als Paten verbürgen.

3) Die Aufnahme kann nur in St. Goar erfolgen. Der Antrag ist an den Ordensrat zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

4) Der Bewerber muß sich nach altem Brauch und Zeremoniell in St. Goar hansen lassen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

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1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod,
b) Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste und
d) Ausschluß.

2) Der Austritt aus dem Hansenorden ist unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären, wobei die Erklärung innerhalb dieser Frist entweder dem Hansenmeister oder dem Säckelmeister zugegangen sein muß.

3) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied schuldhaft mit der Zahlung seines Beitrages in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag länger als zwölf Monate in Rückstand ist und der Ordensrat deshalb die Streichung aus der Mitgliederliste beschlossen hat.

4) Ausschlußgründe sind:

a) gröbliche Verletzung der Ordensinteressen,
b) unehrenhaftes Verhalten.

5) Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Ordensrat durch schriftlich zu begründenden Ausschließungsbeschluß. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied unter Mitteilung der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von wenigstens zwei Wochen zu äußern.

6) Gegen eine Ausschlußentscheidung steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist einzulegen binnen einer Frist von zwei Wochen beim amtierenden Hansenmeister. Über die Beschwerde entscheidet der Ordensrat aufgrund neuer Beratung und Beschlußfassung unter besonderer Würdigung der in der Beschwerde vorgetragenen Gesichtspunkte. Diese Entscheidung ist endgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

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1) Pflicht jedes Mitglieds des Ordens ist es, mit den Hansen auf der ganzen Welt aufrichtige Freundschaft zu unterhalten. Wo immer es möglich ist, helfen sich die Hansen in allen Belangen des Lebens.

2) Jedes Mitglied des Ordens hat das Recht, an den Ordenskonventen mit Stimmrecht teilzunehmen und die Einrichtungen des Hansenordens zu nutzen. Darüber hinaus hat es jederzeit freien Zutritt zur Ordensburg.

3) Jeder Hanse ist verpflichtet, die Verfassung zu befolgen, tätigen Anteil am Ordensleben zu nehmen und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag (Beisteuer) zu entrichten.

4) Bei Eintritt in den Orden ist eine Aufnahmegebühr in Höhe des ersten Jahresbeitrages zu entrichten. Die jährliche Beisteuer ist in der jeweils vom Ordenskonvent festgesetzten Mindesthöhe spätestens zum Hansenfest an den Stammorden zu zahlen.

§ 6 Organe des Ordens

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Organe des Ordens sind

a) der Ordenskonvent (Mitgliederversammlung),
b) der Ordenssenat,
c) der Vorstand und
d) der Ehrenrat.

§ 7 Ordenskonvent

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1) Der Konvent ist das oberste Organ des Ordens.

2) Der Konvent wird einmal im Jahr, in der Regel zum Hansenfest, vom Ordensrat unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung wenigstens zwei Wochen vorher abgesandt wurde.

Ein außerordentlicher Konvent ist einzuberufen, wenn dies der Ordensrat oder der Senat beschließt oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Ordens unter Angabe eines Grundes schriftlich beantragt wird.

3) Den Vorsitz im Konvent führt der Hansenmeister, im Verhinderungsfalle ein vom Ordensrat bestimmter Stellvertreter.

Der Konvent entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Ordens, insbesondere

– die Wahl des Hansenmeisters und seiner Stellvertreter,
– die Wahl der Rechnungsprüfer,
– die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
– die Bestätigung der vom Hansenmeister zu berufenden und berufenen Mitglieder des Ordensrates,
– die Entlastung des Vorstandes,
– Satzungsänderungen und
– die Festsetzung der jährlich zu zahlenden Beisteuer.

4) Über die Beschlüsse des Konvents ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden des Konvents und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Ordenssenat

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1) Der Senat besteht aus

a) den Mitgliedern des Ordensrates und den von den Kommenden zu wählenden Vorsitzenden (Komturen),
b) je einem weiteren durch die Kommenden gewählten Vertreter,
c) den Ehrenhansen und
d) dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt St. Goar, sofern er Mitglied des Internationalen Hansenordens ist.

2) Der Hansenmeister kann darüber hinaus bis zu sechs Hansen in den Senat vorschlagen, die der Bestätigung des Konvents bedürfen.

3) Der Senat wird vom Hansenmeister einberufen. Für die Einberufung gilt § 7 (2) entsprechend.

4) Der Senat hat die Aufgabe, die internationalen Beziehungen im Orden zu koordinieren und auszubauen. Er bereitet die Beschlüsse für den Konvent vor und unterbreitet diesem Vorschläge für die Wahl des Hansenmeisters und seiner Stellvertreter.

5) Den Vorsitz im Senat führt der Hansenmeister, im Verhinderungsfalle der vom Ordensrat hierfür bestimmte Stellvertreter.

6) Der Senat muß mindestens einmal im Jahr, in der Regel zum Hansenfest, zusammentreten.

§ 9 Vorstand

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1) Vorstand im Sinne dieser Satzung sind

a) der Vorstand im Sinne des BGB,
b) der geschäftsführende Vorstand und
c) der Ordensrat.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Hansenmeister und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich allein. Im Innenverhältnis ist der an Jahren ältere stellvertretende Hansenmeister nur bei Verhinderung des Hansenmeisters, der weitere stellvertretende Hansenmeister nur bei Verhinderung der beiden anderen Vorstandsmitglieder zur Vertretung berechtigt.

Der Hansenmeister muß, seine Stellvertreter sollen in St. Goar wohnhaft sein. In Würdigung althergebrachten Brauchtums und als Ausdruck der Verbundenheit zur Stadt St. Goar überreicht der Bürgermeister nach der Neuwahl oder Wiederwahl dem Hansenmeister die Insignien des Ordens.

3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem Hansenmeister,
b) seinen Stellvertretern,
c) dem Scriba,
d) dem Säckelmeister,
e) dem Zeremonienmeister und
f) dem Kustos.

4) Die Geschäftsführung des Ordens obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Kassenführung und Erstellung eines Jahresberichtes sowie
c) Wahrnehmung der repräsentativen Aufgaben des Internationalen Hansenordens.

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die ihm zugewiesenen Aufgaben durch Geschäftsordnung unter seinen Mitgliedern aufzuteilen.

Rechtsgeschäfte mit einer finanziellen Auswirkung von mehr als DM 3000,– bedürfen der Zustimmung des Ordensrates.

Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Ordensrates einzuholen.

5) Der Ordensrat besteht aus

a) den Mitgliedern gemäß Absatz 3, a–f,
g) dem Zeugwart,
h) dem Schriftleiter des Hansen-Blattes,
i) dem Gewandwart,
j) dem/den Ehrenhansenmeister/n (mit beratender Stimme) und
k) höchstens sechs vom Hansenmeister zu berufenden und berufenen Beisitzern.

6) Der Ordensrat ist zuständig für alle Aufgaben, die ihm durch die Satzung zugewiesen worden sind, sowie für

a) die Vorbereitung und Einberufung des Ordenskonvents sowie die Aufstellung der Tagesordnung und
b) die Zustimmung zu den zustimmungsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Vertretungshandlungen des geschäftsführenden Vorstandes.

7) Die Amtszeit des vom Konvent gewählten Hansenmeisters beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit aller übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Ordensrates entspricht und endet jeweils mit derjenigen des amtierenden Hansenmeisters. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl bzw. Berufung oder Bestätigung des jeweiligen Nachfolgers im Amt.

§ 10 Rechnungsprüfer

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1) Der Konvent wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. Diese dürfen nicht Mitglied des Ordensrates, des Senates oder des Ehrenrates sein.

2) Die Rechnungsprüfer sind nur dem Konvent verantwortlich. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist nur einmal möglich.

Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal jährlich die Prüfung der Kasse, aller Belege sowie der Jahresrechnung durchzuführen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 11 Kommenden

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1) Zur Intensivierung der Ordensarbeit können sich Kommenden (Ordensgruppen) bilden. Voraussetzung ist, daß sich mindestens sieben Hansen zusammenfinden, die räumlich zusammen wohnen, und zwar mindestens 100 km vom Sitz des Ordens entfernt, und daß der Zusammenschluß förderlich ist und wünschenswert erscheint.

2) Die Bildung einer Kommende bedarf der Zustimmung des Ordensrates. Die Kommende kann sich selbst eine Ordnung geben, die den Grundsätzen dieser Verfassung entsprechen muß. Diese Ordnung ist vom Ordensrat zu genehmigen.

3) Grundsätzlich bleibt es jedem Hansen überlassen, einer Kommende beizutreten.

4) Der Ordensrat kann die Auflösung einer Kommende beschließen, wenn er die Voraussetzung des § 11 (1) dauerhaft als nicht mehr gegeben erachtet.

§ 12 Ehrenmitglieder

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1) Hansen, die sich um den Orden besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Wird ein ehemaliger Hansenmeister geehrt, so führt er die Bezeichnung „Ehrenhansenmeister".

2) Der Senat schlägt die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft dem Konvent vor, der in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Hansen darüber beschließt.

3) Die zu Ehrenmitgliedern berufenen Hansen sind von der Zahlung der jährlichen Beisteuer entbunden.

§ 13 Ehrenrat

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1) Der Ehrenrat kann bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern des Hansenordens angerufen werden.

2) Der Ehrenrat besteht aus drei ständigen Mitgliedern und der gleichen Anzahl Stellvertretern, die vom Senat vorgeschlagen und vom Konvent auf fünf Jahre gewählt werden. Die Mitglieder dürfen weder dem Ordensrat noch dem Senat angehören.

Die ordentlichen Mitglieder wählen einen Vorsitzenden.

3) In dem Verfahren sind die beteiligten Mitglieder und der Ordensrat zu hören. Jedes beteiligte Mitglied kann sich auch ein anderes Mitglied des Ordens als Beistand wählen.

4) Der Beschluß des Ehrenrates ist für die Beteiligten bindend.

§ 14 Beschlußfähigkeit, Wahlen und Abstimmungen

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1) Der Konvent ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfähigkeit im Senat und im Ordensrat liegt nur dann vor, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2) Alle Wahlen und Beschlüsse sind nach demokratischen Grundsätzen durchzuführen. Die Wahlen sind grundsätzlich geheim; sie können aber, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch Akklamation erfolgen.

3) Die Wahl des Hansenmeisters und seiner Stellvertreter ist stets geheim und muß in getrennten Wahlgängen durchgeführt werden.

4) Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5) Verfassungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der zum Konvent erschienenen Hansen. Anträge auf Verfassungsänderung müssen drei Monate vor dem Konvent schriftlich dem Ordensrat vorliegen.

§ 15 Auflösung

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1) Die Auflösung des Ordens kann nur von einem zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Konvent beschlossen werden. Zu diesem Konvent ist jeder Hanse unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich einzuladen. Ist ein Hanse an der Teilnahme verhindert, so kann er seine Stimme bis zum Beginn des Konvents schriftlich abgeben. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens drei Viertel aller Hansen zustimmen.

2) Wird die nach Abs. 1 Satz 4 erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der Abstimmung, ein neuer außerordentlicher Konvent einzuberufen. Dieser kann die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschließen.

3) Das nach Auflösung verbleibende Ordensvermögen wird von der Stadt St. Goar treuhänderisch verwaltet, bis sich ein neuer, ebenfalls gemeinnütziger Orden in St. Goar unter den gleichen Verfassungsbedingungen gebildet hat. Die treuhänderische Verwaltung endet spätestens nach zehn Jahren, gerechnet vom Tag der Auflösung, es sei denn, daß die Auflösung aus politischen Gründen erfolgte. Danach fällt das verbliebene Ordensvermögen dem Kulturfonds der Stadt St. Goar zu. Diese Mittel müssen der Burg Rheinfels und dem Museum zugute kommen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 16 Schlußvorschriften

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1) Der Ordensrat wird ermächtigt, zu einzelnen Fragen wie Ablauf des Hansenfestes, Zeremoniell bei der Neuaufnahme von Mitgliedern, Ablauf des Ordenskonvents und der Senatssitzungen, Einberufung und Ablauf der Ordensratssitzungen, Verfahren beim Ausschluß von Mitgliedern und dergleichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung zu erlassen. Sie bedürfen der Zustimmung des Senats.

2) Zur Vorbereitung und Unterstützung der Aufgaben der Ordensorgane können Ausschüsse gebildet werden, die nach Art und Umfang ständig oder auf Zeit von den Organen berufen werden.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Inkrafttreten

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Diese Verfassung wurde am 2. August 1997 vom Ordenskonvent beschlossen und trat am gleichen Tag in Kraft. Gleichzeitig treten alle abweichenden Bestimmungen früherer Verfassungen außer Kraft.

St. Goar, den 2. August 1997

gez. Hansenmeister

gez. stellvertr. Hansenmeister

gez. Scriba

 

www.hansenorden.mittelrhein.net | www.st-goar.mittelrhein.net

E-Mail: hansenorden@loreleytal.com

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Stand: Thursday, 18. March 2004  URL dieser Seite: http://hansenorden.mittelrhein.net/verfassung/index.html